Gesetz über die Industrie- und Handelskammern *) Vom 24. Februar 1870, i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 **) § 2 (1) Die Errichtung einer Industrie- und Handelskammer unterliegt der Genehmigung des Ministerium
s für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.
(2)Bei Erteilung dieser Genehmigung wird, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Industrie und Handelskammer Bestimmung getroffen.
(3)Die Abgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern sowie die Auflösung und die Zusammenlegung bestehender Kammern erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kammern durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Hierbei sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart des Bezirkes, die steuerliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Firmen und das notwendige Streben nach Kostenersparnis Berücksichtigung finden.
(4)Benachbarte Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zur gemeinsamen und ausschließlichen Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Zweckverband bilden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann die Bildung eines solchen Zweckverbandes anordnen, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern zustimmt und wenn die zustimmenden Kammern mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Über die Aufgaben des Zweckverbandes, seine Organe und ihre Besetzung sowie über die Deckung seiner Kosten trifft eine Satzung Bestimmung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie unterliegt. Solange eine Kammer einem Zweckverband angehört, darf sie ohne ihre Zustimmung nicht aufgelöst, anderweitig abgegrenzt oder mit einer anderen Kammer zusammengelegt werden. Der Zweckverband muß aufgelöst werden, wenn es mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern verlangt oder wenn die es verlangenden Kammern mehr als die Hälfte der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IHKG SH, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 26.11.2020 § 2 IHKG SH, vom 31.12.1971, gültig ab 01.01.2003 bis 25.04.2013 Fußnoten *) Eingeführt im Krs. Hzt. Lauenburg d. Ges. v. 25.2.1878, GS. S. 97. Gem. Art IV d. VO v. 1.4.1924, GS S. 194 ist das Wort "Handelskammer" überall da, wo es im Gesetz vorkommt, durch die Worte "Industrie- und Handelskammer" ersetzt worden. **) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1971, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A3NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=IHKG_SH_!_2