isungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 17,83 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung. Der Verbundsatz wird angepasst, wenn sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden, Kreisen und Ämtern andererseits wesentlich verändert. In den Jahren 2015 bis 2018 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. Zudem wird die Finanzausgleichsmasse um 11,5 Millionen Euro für die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 4 erhöht. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162 000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324 000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht.
(4)Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 FAG, vom 10.11.2020, gültig ab 27.11.2020 bis 31.12.2020 § 3 FAG, vom 06.11.2020, gültig ab 27.11.2020 bis (gegenstandslos) § 3 FAG, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 26.11.2020 § 3 FAG, vom 13.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis (gegenstandslos) § 3 FAG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 14.05.2020 § 3 FAG, vom 13.12.2019, gültig ab 20.12.2019 bis 31.12.2019 § 3 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 19.12.2019 § 3 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 28.12.2018 bis 31.12.2018 § 3 FAG, vom 21.02.2018, gültig ab 02.03.2018 bis 27.12.2018 § 3 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 § 3 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) § 3 FAG, vom 17.06.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom
- Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) *) Red. Anm.: Vgl. Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (LVerfG 4/15, GVOBl. Schl.-H. S. 40): “§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom
- Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar. Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum
- Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleiben die vorgenannten Bestimmungen weiter anwendbar.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_3