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§ 3 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Finanzausgleichsmasse Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 3 Finanzausgleichsmasse ** (1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuw

eisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 17,83 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung. Der Verbundsatz wird angepasst, wenn sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden, Kreisen und Ämtern andererseits wesentlich verändert. In den Jahren 2019 bis 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. Zudem wird die Finanzausgleichsmasse um 11,5 Millionen Euro für die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 4 erhöht. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2019 und 2020 zusätzlich um jeweils 836.800 Euro und ab dem Jahr 2021 um jährlich 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht.

(2)Die Verbundgrundlagen umfassen
  1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Entflechtungsgesetz vom
  2. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, sowie der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,
  4. das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  5. den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),
  6. die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b GG zuzüglich der hälftigen Kompensation der Effekte bei den Zu- und Abschlägen im Finanzkraftausgleich und den Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (BGBl. I S. 2072) vom
  7. Oktober 2020 in Höhe von 18 Millionen Euro im Jahr 2020,
  8. die Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes). Hat das Land im Länderfinanzausgleich Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen um diesen Betrag.
(3)Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
(4)Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 FAG, vom 10.11.2020, gültig ab 27.11.2020 bis 31.12.2020 § 3 FAG, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 26.11.2020 § 3 FAG, vom 13.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis (gegenstandslos) § 3 FAG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 14.05.2020 § 3 FAG, vom 13.12.2019, gültig ab 20.12.2019 bis 31.12.2019 § 3 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 19.12.2019 § 3 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 28.12.2018 bis 31.12.2018 § 3 FAG, vom 21.02.2018, gültig ab 02.03.2018 bis 27.12.2018 § 3 FAG, vom 14.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 01.03.2018 § 3 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 § 3 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) § 3 FAG, vom 17.06.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom
  1. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) **) Red. Anm.: Vgl. Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (LVerfG 4/15, GVOBl. Schl.-H. S. 40): “§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom
  2. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar. Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum
  3. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleiben die vorgenannten Bestimmungen weiter anwendbar.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_3

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