(2)Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Konsolidierungshilfen nach § 11 60,0 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2018, 2. die Fehlbetragszuweisungen nach § 12 30,0 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2018 sowie 50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2019, 3. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 13 5,0 Millionen Euro, 4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 14 39,536 Millionen Euro im Jahr 2018, 40,129 Millionen Euro im Jahr 2019, 40,731 Millionen Euro im Jahr 2020, 41,342 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 41,962 Millionen Euro im Jahr 2022, 5.
- a)die Zuweisungen für Straßenbau nach § 15 Absätze 1 bis 3 24,0 Millionen Euro,
- b)die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 4 11,5 Millionen Euro, 6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,515 Millionen Euro im Jahr 2016 und 5,677 Millionen Euro ab dem Jahr 2017, 7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 17 7,762 Millionen Euro im Jahr 2018, 7,878 Millionen Euro im Jahr 2019, 7,996 Millionen Euro im Jahr 2020, 8,116 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 8,238 Millionen Euro im Jahr 2022, 8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80 Millionen Euro, 95 Millionen Euro im Jahr 2018, 100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020. (Vorwegabzüge). Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 FAG, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 31.12.2020 § 4 FAG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 14.05.2020 § 4 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 § 4 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 28.12.2018 bis 31.12.2018 § 4 FAG, vom 14.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 01.03.2018 § 4 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 § 4 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) *) Red. Anm.: Vgl. Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (LVerfG 4/15, GVOBl. Schl.-H. S. 40): “§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar. Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleiben die vorgenannten Bestimmungen weiter anwendbar.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_4