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§ 12 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Fehlbetragszuweisungen Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgese

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 12 Fehlbetragszuweisungen (1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht d

§ 11

Absatz 1 Satz 1 erfüllen, sowie auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise,

§ 11Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, aufgeteilt.

Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden.

(6)Innerhalb der Gruppe der Gemeinden und Kreise,

§ 11

Absatz 1 Satz 1 erfüllen, werden in den Jahren 2015 bis 2018 die nach Absatz 5 bereitgestellten Mittel jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 FAG, vom 23.06.2020, gültig ab 01.01.2021 bis (gegenstandslos) § 12 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 473 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.