Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 15 Zuweisungen für Straßenbau und weitere Infrastrukturlasten (1)
§ 4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden.
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§ 4Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a bereitgestellten Mitteln erhalten ferner 1.
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen 3.400 Euro, 2. die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 4.900 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten bezogen auf das vergangene Jahr. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden.
(3)Die verbleibenden Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a werden verwendet für
- den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,
- Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,
- den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nummer 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein vom
- Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180) gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,
- Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nummer 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein vom
- Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180) gefördert werden, sowie
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.
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§ 4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 b) bereitgestellten Mitteln erhalten die Kreise und kreisfreien Städte Zuweisungen für Maßnahmen in den Bereichen Straßenerhaltung, ÖPNV einschließlich Barrierefreiheit und Breitbandförderung in Abstimmung mit der Breitbandförderung des Landes. Die Aufteilung der Mittel erfolgt nach der Länge des jeweiligen Kreisstraßennetzes im jeweils vergangenen Jahr als Grundlage der Berechnung der Zuweisungen nach Absatz
- Weitere Fassungen dieser Norm § 15 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2018 § 15 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom
- Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 473 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_15