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§ 22 FAG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kommunaler Investitionsfonds Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleic

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 22 Kommunaler Investitionsfonds (1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Hol

stein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung . Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2)Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(3)Aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds werden jährlich zum 1. April 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt.
(4)Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 6,3 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung des Umbaus und der Sanierung der Spielstätte der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH in Schleswig-Hesterberg verwendet.
(5)Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 250.000 Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von investiven, insbesondere energetischen Maßnahmen an der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.
(6)Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.
(7)Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.
(8)Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.
(9)Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.
(10)Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(11)Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 FAG, vom 10.11.2020, gültig ab 27.11.2020 bis 31.12.2020 § 22 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis (gegenstandslos) § 22 FAG, vom 14.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 26.11.2020 § 22 FAG, vom 21.02.2018, gültig ab 02.03.2018 bis 31.12.2018 § 22 FAG, vom 21.03.2018, gültig ab 01.01.2018 bis 01.03.2018 § 22 FAG, vom 14.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 § 22 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 473 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.