Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 22 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßn
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(1)Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung . Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.
(2)Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(3)Aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds werden jährlich zum
- April Mittel in Höhe von 1,0 Millionen Euro entnommen, im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „IT-Verbund Schleswig-Holstein“, errichtet durch Gesetz vom
- Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902), zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt.
(4)Dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wird zum 1. Oktober 2020 einmalig ein Betrag in Höhe von 13,005 Mio. Euro entnommen. Von diesem Betrag erhält die Stadt Flensburg 0,460 Millionen Euro, der Kreis Dithmarschen 0,670 Millionen Euro, der Kreis Herzogtum Lauenburg 1,104 Millionen Euro, der Kreis Nordfriesland 0,557 Millionen Euro, der Kreis Ostholstein 0,810 Millionen Euro, der Kreis Pinneberg 2,515 Millionen Euro, der Kreis Plön 0,863 Millionen Euro, der Kreis Rendsburg-Eckernförde 1,498 Millionen Euro, der Kreis Schleswig-Flensburg 0,829 Millionen Euro, der Kreis Segeberg 1,615 Millionen Euro, der Kreis Steinburg 0,879 Millionen Euro und der Kreis Stormarn 1,205 Millionen Euro.
(5)Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.
(6)Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.
(7)Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten
- Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände,
- Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen,
- Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.
(8)Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.
(9)Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.
(10)Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(11)Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt.
(12)Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.
(13)Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 14.
(14)Von den Mitteln nach Absatz 12 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1. April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt: 1. Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1. 2. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.
- a)Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.
- b)Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %.
- c)Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 33 Absatz 3 entsprechend Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis (gegenstandslos) § 22 FAG, vom 14.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 26.11.2020 § 22 FAG, vom 21.02.2018, gültig ab 02.03.2018 bis 31.12.2018 § 22 FAG, vom 21.03.2018, gültig ab 01.01.2018 bis 01.03.2018 § 22 FAG, vom 14.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 § 22 FAG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 § 22 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 473 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_22