Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 10. Dezember 2014 * § 31 Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen (1) Im Sinne dieses Gesetz
es bedeuten
- Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
- vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
- vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht.
(2)Der gewogene Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes werden aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelten Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres und den für den 30. Juni des Vorjahres ermittelten Hebesätzen gebildet.
(3)Als gewogener Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage im Sinne dieses Gesetzes gilt der auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 9 Absatz 3 Satz 2) des vorvergangenen Jahres ergibt. Das Kreisumlageaufkommen eines Kreises wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem Kreisumlagesatz (§ 19) multipliziert werden.
(4)Die Anzahl der Personen im Sinne dieses Gesetzes, die in Bedarfsgemeinschaften nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches leben, wird als Jahresdurchschnitt aus den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt.
(5)Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen. Ebenfalls ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, die außerhalb von Schleswig-Holstein betreut werden, aber ihre alleinige oder Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben und in den Bedarfsplan des jeweiligen öffentlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 FAG, vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 § 31 FAG, vom 10.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 473 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033A4NN00000000101 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FinAusglG_SH_!_31