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§ 1 GewO§36ArchV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur ö

Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung Vom 22. Dezember 1987 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 7.9.2004, GVOBl. S. 357) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 22. Dezember 1987 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 22. Dezember 1987 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.10.2004 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 363 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird ermächtigt, kammerangehörige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieure zu Sachverständigen für folgende Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen 1. auf dem Gebiet des Hochbaus für

  1. a)Planung von Hochbauten,
  2. b)Bauüberwachung,
  3. c)Honorarfragen; 2. auf dem Gebiet der Innenarchitektur für
  4. a)Planung des Innenausbaus,
  5. b)Bauüberwachung,
  6. c)Honorarfragen; 3. auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur für
  7. a)Garten-, Landschafts- und Freianlagenplanung,
  8. b)Bauüberwachung,
  9. c)Honorarfragen; 4. auf dem Gebiet der Tragwerksplanung für
  10. a)Planung von Tragwerken für Gebäude,
  11. b)Bauüberwachung,
  12. c)Honorarfragen; 5. auf dem Gebiet der städtebaulichen Leistungen für
  13. a)Planung von städtebaulichen Leistungen
  14. b)Honorarfragen 6. auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens für
  15. a)verkehrsplanerische Leistungen sowie Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  16. b)Bauüberwachung,
  17. c)Honorarfragen; 7. auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung für
  18. a)Anlagen der Technischen Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken,
  19. b)Bauüberwachung,
  20. c)Honorarfragen; 8. auf dem Gebiet der Bauphysik für
  21. a)Planung der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes im Hochbau und der Raumakustik,
  22. b)Bauüberwachung,
  23. c)Honorarfragen, 9. auf dem Gebiet der Geotechnik für
  24. a)Baubeurteilung und Gründungsberatung,
  25. b)Bauüberwachung,
  26. c)Honorarfragen; 10. auf dem Gebiet des Vermessungswesens für
  27. a)Planung von vermessungstechnischen Leistungen,
  28. b)Überwachung,
  29. c)Honorarfragen; 11. auf dem Gebiet des Denkmalschutzes. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auch für die in § 1 genannten Sachgebiete bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.