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§ 3 CoronaVQuarV SH 2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rüc

Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein Vom 16. Mai 2020 * § 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1)Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen
  1. Die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, b. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, e. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;
  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2)§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3)§ 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4)§ 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.
(5)§ 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holsteins ist gestattet.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Neufassung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein. Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. Mai 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/ Verordnung_Reiserueckkehrer.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 289 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033AFNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVQuarV_SH_!_3

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