Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 4 Ziele (1) Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuun
gs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.
(2)In den Kindertagesstätten sind insbesondere diejenigen Fähigkeiten entsprechend dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand zu unterstützen und weiterzuentwickeln,
- die die Kinder im täglichen Leben benötigen,
- mit denen die Kinder ihre Erfahrungen verarbeiten und Selbständigkeit gewinnen können und
- die die Kinder im Zusammenleben mit anderen Menschen brauchen.
(3)Bei der Wahrnehmung dieses eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Absatz 1 sowie der Unterstützung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten nach Absatz 2 sollen folgende Bildungsbereiche berücksichtigt werden:
- Körper, Gesundheit und Bewegung, insbesondere die Teilbereiche Wahrnehmung und Grob- und Feinmotorik,
- Sprache(n), unter angemessener Berücksichtigung der durch die Landesverfassung und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen, Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt.
- Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,
- Kultur, Gesellschaft und Politik, einschließlich des Umgangs mit Regeln des sozialen Verhaltens,
- Ethik, Religion und Philosophie,
- musisch-ästhetische Bildung und Medien. Die Bildungsbereiche sollen in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtungen einbezogen werden, um altersgemäß die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln.
(4)Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch gemeinsame Erziehung aller Kinder und durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die gemeinsame Erziehung soll auch erreichen, daß alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Befähigungen anerkennen, emotional positive Beziehungen aufbauen und sich gegenseitig unterstützen.
(5)Die kindergartenähnlichen Einrichtungen und Tagespflegestellen sollen sich an den für Kindertagesstätten geltenden Zielen orientieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 KiTaG, vom 15.12.2005, gültig ab 01.08.2006 bis 28.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_4