Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 5 Grundsätze (1) Die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklu
ngsstand und unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit betreut, erzogen und gebildet werden. Einzelne pädagogische Maßnahmen sollen immer auf die Gesamtentwicklung des Kindes bezogen sein.
(2)Bei den Bildungsvorgängen soll zunächst von den Interessen und Fragestellungen der Kinder ausgegangen werden. Deswegen sollen die Kinder aktiv an ihren Bildungsprozessen mitwirken und eigene Lernstrategien entwickeln können. Dabei sind ihre kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die unterschiedlichen Lern- und Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in den verschiedenen Bildungsbereichen zu beachten und in die pädagogische Arbeit einzubeziehen.
(3)Die Umsetzung des Bildungsauftrages wird als Teil des Gesamtauftrages in der pädagogischen Konzeption jeder Kindertageseinrichtung dargestellt und durch geeignete Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten evaluiert.
(4)Die Fachkräfte und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen unterstützen, ergänzen und erweitern die familiäre Erziehung. Sie orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder und Familien und arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
(5)Die Inhalte und die Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Dazu gehören die Öffnung und der Kontakt zur Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen.
(6)Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sollen durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen Kindertageseinrichtungen mit den Schulen in ihrem Einzugsgebiet verbindliche Vereinbarungen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit abschließen, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts. Kindertageseinrichtungen sollen mit den Grundschulen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder Informationen austauschen und Gespräche führen, um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen. Für die dazu erforderliche Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten bedarf es der Einwilligung der Personensorgeberechtigten; die maßgebenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.
(7)In Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen altersgemischte Gruppen entwickelt werden. Dabei sind die individuellen und die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Im letzten Jahr vor Schuleintritt können dort, wo es personell und räumlich möglich ist, zeitweise altershomogene Gruppen eingerichtet werden.
(8)Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen soll die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, von Kindern mit unterschiedlichen Fähigkeiten und von unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie das Zusammenleben von Kindern unterschiedlicher nationaler und kultureller Herkunft fördern.
(9)Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen gemeinsam gefördert werden.
(10)Erzieherische Maßnahmen, die das Kind entwürdigen, insbesondere körperliche Strafen, sind verboten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_5