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§ 7 KiTaG Landesnorm Schleswig-Holstein - Bedarfsplanung Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstä

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 7 Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Juge

ndhilfe erstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 einen Bedarfsplan. Dazu haben sie

  1. jährlich den Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach Vorgaben des Landes zu erheben,
  2. den Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung zu ermitteln,
  3. den Bedarf und das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung abschließend in einem Bedarfsplan festzulegen. Soweit erforderlich sollen benachbarte Kreise und kreisfreie Städte das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen miteinander abstimmen.

(2)Bei der Bedarfsermittlung sind die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Für die Anerkennung des individuellen Bedarfs an Plätzen für Kinder unter drei Jahren, Kinder im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kriterien fest. Die Gemeinden haben die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben.
(3)Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 55 Jugendförderungsgesetz. Unvorhergesehener Bedarf soll auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den §§ 23, 25, 25 a und 30.
(4)Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein , eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muß bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.
(5)Das Nähere über die Bestandserhebung von Einrichtungen, Personal, Plätzen und Belegung regelt das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 KiTaG, vom 15.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 10.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.