← Deutschland

§ 8a KiTaG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kita-Datenbank Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesst

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 8a Kita-Datenbank (1) Personenbezogene Daten der Kinder und Sor

geberechtigten, die in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege betreut werden oder künftig betreut werden sollen, dürfen von den Einrichtungen und Pflegepersonen zu den nachfolgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:

  1. Zur Erfüllung ihres Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages nach § 4,
  2. zum Zwecke der Planung und Sicherstellung nach Abschnitt III,
  3. zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Auskunftspflichten nach § 47 SGB VIII und §§ 98, 102 Absatz 2 SGB VIII.

(2)Die Sorgeberechtigten sind auf Verlangen der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson zur Angabe folgender personenbezogener Daten verpflichtet:
  1. Name, Vorname und Anschrift des Kindes,
  2. Betreuungsbedarf,
  3. Geburtsdatum des Kindes,
  4. Geschlecht,
  5. Namen, Vornamen und Anschriften der Sorgeberechtigten. Eine Angabe zu Satz 1 Nummer 4 unterbleibt, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
(3)Die nach Absatz 2 erhobenen Daten dürfen für die in Absatz 1 genannten Zwecke in einem gemeinsamen Verfahren im Sinne von § 7 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz verarbeitet werden (Kita-Datenbank). Die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen diese Daten untereinander verarbeiten, soweit es zu ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium gilt als eine am automatisierten Verfahren beteiligte Stelle gemäß § 7 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz . Eine Übermittlung von Daten an andere Stellen ist nur in anonymisierter Form zulässig.
(4)Die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.
(5)Das Nähere über die erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke in einem landesweiten automatisierten Verfahren und die zentrale Stelle nach § 7 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz regelt das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung.
(6)Die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen an der Kita-Datenbank teilnehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8a KiTaG, vom 08.05.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 § 8a KiTaG, vom 22.09.2016, gültig ab 30.09.2016 bis 31.12.2019 § 8a KiTaG, vom 29.05.2015, gültig ab 26.06.2015 bis 29.09.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_8a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.