Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 23 Finanzierung von Baumaßnahmen * (1) Die Baukosten von Träger
n nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden durch Eigenleistungen des Trägers der Baumaßnahme und Zuschüsse der Gemeinden, der Kreise und der kreisfreien Städte und des Landes aufgebracht. Der größere Raumbedarf von Ganztagseinrichtungen, integrativen Gruppen und besonderen Betreuungsformen wird dabei berücksichtigt. Die Förderung durch das Land wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach Maßgabe des Haushalts gewährt.
(2)** Das Land fördert den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis
- Die Investitionsbank Schleswig-Holstein übernimmt die finanzielle Abwicklung des Investitionsprogramms nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IBG (Aufgabenübertragungsvertrag) im Auftrag des Landes. Für diesen Zweck führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 60 Millionen Euro bis zum
- Dezember 2010 zu. Im Haushaltsjahr 2013 führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein für diesen Zweck weitere Mittel in Höhe von zehn Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 015 01 des Haushaltsplans, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden und durch Auflösung der Globalen Mindereinnahmen bei Titel 1101 - 372
- Aus diesen Finanzmitteln und deren Erträgen deckt die Investitionsbank die Mittel des Programms, die Kosten der Programmdurchführung sowie eigene Kosten nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrages. Darüber hinaus können diese Erträge zur Deckung der Kosten für die Abwicklung des Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen genutzt werden. Verbleibt nach Ablauf des Förderzeitraumes ein Restvermögen, ist dieses zur Reduzierung des Fehlbetrages im Landeshaushalt zu verwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 KiTaG, vom 21.11.2017, gültig ab 22.12.2017 bis 31.12.2020 § 23 KiTaG, vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 21.12.2017 § 23 KiTaG, vom 23.01.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 14.12.2013 § 23 KiTaG, vom 17.12.2010, gültig ab 20.12.2010 bis 31.12.2012 § 23 KiTaG, vom 29.01.2009, gültig ab 01.02.2009 bis 19.12.2010 Fußnoten *) § 23 findet bei der Förderung von Investitionen im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung" keine Anwendung. (Art. 6 des Ges. v. 12.12.2008, S. 791, 817) **) Gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vom
- Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 118) ist Abs. 2 Satz 1 im Jahr 2014 in folgender Fassung anzuwenden: „Das Land fördert den Ausbau der Kindertagesbetreuung mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2017.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_23