Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 25 Finanzierung der Betriebskosten, Sozialstaffel (1) Die Betri
ebskosten der Kindertageseinrichtungen von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 Abs. 1 aufgenommen worden sind, werden durch
- Zuschüsse des Landes,
- Teilnahmebeiträge oder Gebühren,
- Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
- Zuschüsse der Gemeinden,
- Eigenleistungen des Trägers aufgebracht.
(2)Den Kreisen und kreisfreien Städten werden Landesmittel zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 30 Abs. 2 nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel zugewiesen.
(3)Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Teilnahmebeiträge oder Gebühren sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können mit den jeweiligen kreisangehörigen Standortgemeinden eine schriftliche Vereinbarung über eine kreisweit geltende Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für eine Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflegestellen zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl (Sozialstaffel) und das entsprechende Bewilligungsverfahren abschließen. Für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Satz 4 jeweils am 30. Juni jeden Jahres nicht vorliegt, tritt am 1. August jeden Jahres eine von jedem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erlassende Sozialstaffelregelung in Kraft, die auch das Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren bestimmt. Für die Berechnung dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden. Hierbei sind abweichend von § 28 SGB XII 85% der Regelsätze zu berücksichtigen. Die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine entsprechende Regelung treffen.
(4)Ab dem
- August 2009 erheben die Träger der Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 im letzten Jahr vor Schuleintritt eines Kindes von den Personensorgeberechtigten keine Teilnahmebeiträge oder Gebühren gemäß Absatz 3 Satz 1 für eine Betreuungszeit von bis zu fünf Stunden an jedem Öffnungstag. Der Schuleintritt erfolgt dabei zu dem in § 14 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes bestimmten Zeitpunkt des Schuljahresbeginns. Kosten der Verpflegung, die ein Kind in einer Kindertageseinrichtung erhält, bleiben davon unberührt. Wird ein Kind gem. § 22 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom
- Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2008 (GVOBl. Schl.H. S. 148), vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, erstattet der Träger der Kindertageseinrichtung die von den Personensorgeberechtigten im letzten Jahr vor dem tatsächlichen Schuleintritt gemäß Absatz 3 Satz 1 entrichteten Teilnahmebeiträge oder Gebühren, soweit diese nach Satz 1 nicht zu entrichten gewesen wären. Für Kinder, die im ersten Jahr nach Beginn der Vollzeitschulpflicht gemäß § 22 Abs. 1 SchulG aus gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, dass Satz 1 auch für die Dauer der Beurlaubung gilt.
(5)An die Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 fortgefallenen Teilnahmebeiträge oder Gebühren tritt in Höhe des Anteils, mit dem die Personensorgeberechtigten bisher zur Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen beigetragen haben, ein entsprechender Ausgleich durch das Land, der den Kreisen und kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wird. Die Pflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach Absatz 3 bleibt hierdurch nach Grund und Höhe unberührt. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine Vereinbarung darüber treffen, wie die nach Satz 1 vom Land bereitgestellten Mittel auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgeteilt werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können mit den kreisangehörigen Gemeinden eine entsprechende Vereinbarung abschließen.
(6)Die nach Abzug der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie der Teilnahmebeiträge oder Gebühren verbleibenden Kosten des Betriebes trägt die Standortgemeinde, wenn sie Träger der Kindertageseinrichtungen ist. Werden Kindertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan nach § 7 aufgenommen worden sind, von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinde und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab.
(7)Leistungen des Landes im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach den Bestimmungen des SGB XII werden neben den Zuschüssen nach Absatz 2 gewährt. Ein personeller Mehrbedarf wird nach § 13 Abs. 2 durch Verordnung geregelt.
(8)Bei Kindertageseinrichtungen, die gemeinschaftlich von Erziehungsberechtigten getragen werden, wird der von der zuständigen Behörde genehmigte Bedarf an pädagogischen Kräften für die Bezuschussung der Personalkosten zugrunde gelegt. Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten wird als angemessene Eigenleistung des Trägers anerkannt. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 KiTaG, vom 08.05.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 § 25 KiTaG, vom 18.06.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 31.07.2020 § 25 KiTaG, vom 22.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_25