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§ 25a KiTaG Landesnorm Schleswig-Holstein § 25 a - Kostenausgleich Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kind

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 25 a Kostenausgleich (1) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätt

e außerhalb seiner Wohngemeinde, hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde, wenn in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung stand. Bedarfsgerecht sind die Plätze, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz dienen und andere Plätze nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VIII.

(2)Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde dieser in der Regel mindestens drei Monate vorher angezeigt haben und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde.
(3)Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. Besondere Gründe sind insbesondere der Wunsch nach einem besonderen pädagogischen Konzept oder nach einer Betreuung in einer nahe der Arbeitsstätte einer erziehungsberechtigten Person oder günstig zu deren Arbeitsweg gelegenen Kindertageseinrichtung. In diesen Fällen ersetzt der für die ausgleichspflichtige Wohngemeinde zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde einen Betrag in Höhe eines Teilnahmebeitrages oder einer Gebühr, wenn dort ein bedarfsgerechter Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt werden kann. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge festsetzen.
(4)Hatte ein Kind am
  1. Mai 2020 bereits eine Zusage für einen Platz außerhalb der Wohngemeinde für einen Zeitraum nach dem
  2. Juli 2020, hat die Standortgemeinde unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde.
(5)Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge für den Kostenausgleich festsetzen. Der Kostenausgleich ist für die Dauer des Besuchs in der Einrichtung zu zahlen. Weitere Fassungen dieser Norm § 25a KiTaG, vom 15.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_25a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.