Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 25b Finanzielle Entlastung der Personensorgeberechtigten, Daten
übermittlung
(1)Zur Entlastung der Personensorgeberechtigten von den Kosten der Kindertagesbetreuung erstattet das Land für den Zeitraum vom
- Januar 2017 bis zum
- Juli 2020 bis zu einer Höhe von monatlich 100 Euro den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr, den oder die sie gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 ab diesem Zeitpunkt pro Kind für Kindertagesbetreuung zu entrichten haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und entweder in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder von einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson betreut wird. Der Anspruch umfasst auch den Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Anspruchsberechtigt sind nur Personensorgeberechtigte mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Schleswig-Holstein, bei denen das Kind gemeldet ist. Bei gemeinsamer Ausübung der Personensorge ist das Land für das jeweilige Kind nur zur Leistung an einen der Personensorgeberechtigten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch besteht rückwirkend nur für längstens drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Um eine Antragstellung zu ermöglichen, werden die Personensorgeberechtigten vorher schriftlich informiert. Dazu übermittelt Dataport als Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein nach § 19 Absatz 1 der Landesmeldeverordnung vom
- November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 390) aus der landesweiten Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister dem Landesamt für soziale Dienste einmalig personenbezogene Daten, wenn ein Kind von Personensorgeberechtigten mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Schleswig-Holstein bis zum
- Januar 2017 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird. Danach werden in regelmäßigen Abständen die Daten für neu in Schleswig-Holstein gemeldete Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übermittelt.
(3)Folgende personenbezogene Daten sind gemäß Absatz 2 zu übermitteln:
- Vor- und Familienname des Kindes,
- Tag der Geburt des Kindes,
- Vor- und Familienname, Geschlecht und Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der gesetzlichen Vertreter des Kindes,
- Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes.
(4)Die Erstattung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr nach Absatz 1 ist in den Fällen, in denen diese Kosten gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 ermäßigt oder auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII in Verbindung mit § 90 Absatz 4 SGB VIII teilweise erlassen werden, nicht als Einkommen anzurechnen.
(5)Den Personensorgeberechtigten gleichgestellt sind Pflegepersonen, bei denen das Kind für längere Zeit in Familienpflege gemäß den §§ 1630 und 1688 Absatz 1 BGB lebt und die die Kinderbetreuungskosten tragen.
(6)Das Erstattungsverfahren im Einzelnen regelt das für die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. Überzahlungen im Zeitraum der dreimonatigen Beitragsfreistellung nach § 25c sollen nach Möglichkeit mit den Erstattungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 verrechnet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 25b KiTaG, vom 22.09.2016, gültig ab 30.09.2016 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_25b