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§ 25c KiTaG Landesnorm Schleswig-Holstein - Dreimonatige Beitragsfreistellung Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegest

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 1991 § 25c Dreimonatige Beitragsfreistellung (1) Verlangt ein Träger n

ach § 9 Absatz 1 oder ein Träger einer Tagespflegestelle nach § 30 Absatz 1 für drei Kalendermonate im Zeitraum März bis Juli 2020 keine Teilnahmebeiträge oder Gebühren oder erstattet er diese nachträglich, hat er Anspruch auf Ausgleich seiner Einnahmeausfälle gegen die Standortgemeinde.

(2)Für die Berechnung der Einnahmeausfälle werden Buchungen von Betreuungszeiten berücksichtigt, soweit sie vor dem
  1. März 2020 getätigt worden sind. Maßstab für die Berechnung ist die Höhe der Teilnahmebeiträge oder Gebühren zum Stichtag
  2. März
  3. Alternativ kann der Träger die Höhe der Einnahmen für Februar 2020 als monatliche Einnahmeausfälle abrechnen. Ein Anspruch auf Ausgleich ausgefallener Verpflegungskostenbeiträge besteht nicht. Der Träger muss sich den Betrag gegenrechnen lassen, den er im selben Zeitraum infolge von Kurzarbeit in der Kindertageseinrichtung erspart.
(3)Die Ausgleichszahlung erfolgt auf formlosen Antrag des Trägers spätestens im September 2020. Träger erhalten auf Antrag eine Abschlagszahlung, wenn sie einen Liquiditätsengpass glaubhaft machen.
(4)Die kreisangehörigen Standortgemeinden haben einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Aufwendungen gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(5)Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheben für drei Kalendermonate im Zeitraum März bis Juli 2020 keine Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Sie können für Ausgleichszahlungen sorgen, wenn Eltern, deren Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung in einem anderen Bundesland gefördert werden, von der Tagespflegeperson oder vom Einrichtungsträger für drei Kalendermonate im Zeitraum März bis Juli 2020 von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren freigestellt werden.
(6)Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Aufwendungen gegen das Land Schleswig-Holstein. Dabei müssen sie sich den Betrag gegenrechnen lassen, den sie im selben Zeitraum infolge geringerer Sozialstaffelleistungen ersparen. Der Antrag auf Rückerstattung mit Aufstellung der Aufwendungen muss bis zum 31. Oktober 2020 bei dem für die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege zuständigen Ministerium gestellt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 651 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B1NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_25c

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.