Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOgD-Eich) Vom 23. Oktober 1991 § 3
(1)Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 ein Prüfungsausschuß an der Eichschule im Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München gebildet.
(2)Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. a. Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter. b. Die Beisitzer sind:
- der Leiter der Eichschule, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes
- ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes
- ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes
- ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Land ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist.
(3)Für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen, z.B. des Eichdienstes für elektrische Meßgeräte oder für Meßgeräte aus Glas, kann der Prüfungsausschuß zusätzlich einen Gutachter für die betreffende Fachrichtung hinzuziehen.
(4)Die in Absatz 2 Buchstabe
- b)Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr bestellt. Der in Absatz 2 Buchstabe
- b)Nummer 4 genannte Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den anderen vertragsschließenden Ländern benannt. Dabei stellen abwechselnd in einer für die Prüfungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst und die Prüfungen für den mittleren eichtechnischen Dienst gesonderten alphabetischen Reihenfolge für jede Prüfung jeweils ein Land den Beisitzer und das folgende Land den Stellvertreter. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe
- b)Nummer 4 benennt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr den Beisitzer und den Stellvertreter.
(5)Ein Recht auf Anwesenheit haben: a. Je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen. b. Je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen. c. Je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen. Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
(6)An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 1991, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B3NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EichgDAPO_SH_!_3