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§ 9 APOgtDGAV-IS Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer, Verlängerung, Abkürzung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein APOgtDGAV-IS Vom 8. Februar 1995 § 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2)Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden.
(3)Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienstangerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung darüber trifft die Ausbildungsbehörde.
(4)Auf den Vorbereitungsdienst werden
  1. der Erholungsurlaub und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
  2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom
  3. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) und des Erziehungsurlaubes nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom
  4. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284) angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölfter der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes, des Erziehungsurlaubes oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.
(5)Die Anwärterin oder der Anwärter kann aus dem Vorbereitungsdienst durch Widerruf entlassen werden, wenn sie oder er den Anforderungen der Laufbahn in charakterlicher, körperlicher, geistiger oder fachlicher Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 1995, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B5NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GAVgtDImSchAPO_SH_!_9

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