Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein APOgtDGAV-IS Vom 8. Februar 1995 § 22 Prüfungsausschuß
(1)Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein".
(2)Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3)Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören soll, als Beisitzerinnen oder Beisitzer,
- zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(5)Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6)Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.
(7)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 APOgtDGAV-IS, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 27.02.2020 § 22 APOgtDGAV-IS, vom 08.02.1995, gültig ab 01.01.2003 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 1995, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B5NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GAVgtDImSchAPO_SH_!_22