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§ 21 APOg.t.D.-WaWi Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben der schriftlichen Prüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufba

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wasserwirtschaft - APOg.t.D.-WaWi) Vom 18. Februar 1994 § 21 Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1)Durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, daß sie oder er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit für Probleme aus der beruflichen Praxis grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, diese in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu bewerten und schließlich einen Lösungsvorschlag auszuwählen und in den Grundzügen darzulegen.
(2)Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei in der Regel aufeinanderfolgenden Tagen anzufertigen. Jede Anwärterin oder jeder Anwärter hat an den ersten beiden Tagen je eine technische Prüfungsarbeit und am dritten Tag zwei Verwaltungsaufgaben zu bearbeiten. Für ihre Bearbeitung ist eine bestimmte, einer mittleren Begabung angepaßte Zeit festzusetzen. Die Prüfungszeit soll an einem Tag sechs Stunden nicht überschreiten.
(3)Bei mindestens einer technischen Prüfungsarbeit soll der Schwerpunkt bei einer Erarbeitung von grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten und ihrer technischen und wirtschaftlichen Bewertung liegen. Kostenüberschläge, Massenermittlungen und sonstige Berechnungen sind nur in dem für die Beurteilung der Lösungsmöglichkeiten unbedingt erforderlichen Umfang zu fordern.
(4)Als Verwaltungsaufgaben kommen die Bearbeitung praktischer Fälle aus dem Gebiet der Wasserwirtschaftsverwaltung in Betracht.
(5)Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus. Stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufgaben selbst, so bestimmt es für die Auswahl ein Mitglied.
(6)Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - ggf. auch Kommentare - zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(7)Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 1994, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033B7NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WaWigtDAPO_SH_!_21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.