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§ 4a GlüStV Landesnorm Schleswig-Holstein § 4 a - Konzession Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom 15. Dezember 2011 * ** § 4 a Konzession

(1)Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der Bekanntmachung (§ 4 b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt. Auf die Erteilung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Die Zahl der Konzessionen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 zu beschränken. Sie kann aufgrund von Ergebnissen der Evaluierung sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung oder der Bewertung des Fachbeirats entsprechend § 9 Abs. 5 durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen festgelegt, erhöht oder gesenkt werden, um die Erreichung der Ziele des § 1 besser zu gewährleisten.
(4)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
  1. a)die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Konzessionsnehmer vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als 5 v.H. des Grundkapitals halten oder mehr als 5 v.H. der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
  2. b)der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
  3. c)die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist; 2. (Leistungsfähigkeit)
  4. a)der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
  5. b)die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der Abgaben dargelegt ist,
  6. c)die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind; 3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
  7. a)die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
  8. b)der Konzessionsnehmer einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  9. c)der Konzessionsnehmer, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchst. b besitzt,
  10. d)bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ errichtet ist,
  11. e)der Konzessionsnehmer für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt,
  12. f)der Konzessionsnehmer Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt und
  13. g)gewährleistet ist, dass vom Spieler eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Erlaubnisinhaber auf dem Spielkonto gutgeschrieben werden, ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird, die auf den Spielkonten deponierten Kundengelder vom sonstigen Vermögen getrennt verwaltet und nicht zum Risikoausgleich verwendet werden, sowie das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt ist. § 4 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4a GlüStV, vom 18.04.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) (GVOBl. 2013 S. 51, 52) **) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 19. Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 am 9. Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 51 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033BANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtr_SH_!_4a

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