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§ 4d GlüStV Landesnorm Schleswig-Holstein § 4 d - Konzessionsabgabe Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüS

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom 15. Dezember 2011 * ** § 4 d Konzessionsabgabe

(1)Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, diese an die zuständige Behörde des Landes Hessen zu entrichten.
(2)Die Konzessionsabgabe beträgt 5 v.H. des Spieleinsatzes. Sie wird von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 vereinnahmt, gesondert ausgewiesen und nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Sie ist in den Anlagen zum jeweiligen Haushaltsplan gesondert auszuweisen.
(3)Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Absatz 1 spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Ablauf eines Kalendermonats die in diesem Kalendermonat erzielten Spieleinsätze mitzuteilen und die daraus berechnete monatliche Konzessionsabgabe zu entrichten.
(4)Auf Antrag eines Konzessionsnehmers kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 die Abrechnung zum Ende eines Quartals zulassen. Der Konzessionsnehmer hat zu diesem Termin die erzielten Spieleinsätze mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
(5)Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Absatz 1 auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind.
(6)Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 vom Konzessionsnehmer Sicherheit in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
(7)Vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auf die Konzessionsabgabe anzurechnen.
(8)Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), über die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemäß anzuwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) (GVOBl. 2013 S. 51, 52) **) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  1. Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  2. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  3. Dezember 2011 am
  4. Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 51 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033BANN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtr_SH_!_4d

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