Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom 15. Dezember 2011 * ** § 10 a Experimentierklausel für Sportwetten
(1)Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum
- Juni 2021 nicht angewandt. 1) Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum
- Juni 2024.
(2)Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4 a bis 4 e ) veranstaltet werden.
(3)Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4 c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
(4)Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des §
- Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1; § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10a GlüStV, vom 15.12.2011, gültig ab 09.02.2013 bis 31.12.2019 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) (GVOBl. 2013 S. 51, 52) **) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
- Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
- Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
- Dezember 2011 am
- Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] 1) [Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom
- Mai 2019 (GVOBl. S. 99) gilt: „Nach § 35 Absatz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
- Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag) kann die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages aufheben. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Umlaufverfahren, welches am
- April 2019 abgeschlossen wurde, einstimmig den Beschluss gefasst, die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben.”] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033BANN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtr_SH_!_10a