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§ 29 GlüStV Landesnorm Schleswig-Holstein - Übergangsregelungen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom 15. Dezember 2011 * ** § 29 Übergangsregelungen

(1)Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum
  1. Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben spätestens zum
  2. Januar 2013 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. Abweichend von § 10 a Abs. 2 und 5 ist das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10 a in Verbindung mit § 4 c zulässig.
(2)Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3)Die zuständige Behörde übernimmt die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 spätestens zum
  1. Juli
  2. Zu diesem Zweck übermitteln die bislang für die Führung der Sperrdatei der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 zuständigen Stellen die bei ihnen gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 Abs.
  3. Bis zur Übernahme bleiben deren bislang bestehende Aufgaben unberührt; die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 stellen die Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 6 übermittelten Anträge auf Selbstsperren sicher. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 übernehmen jeweils hinsichtlich der Spieler, deren Wohnsitz in ihrem Geltungsbereich liegt, die Aufgabe nach § 8 Abs. 5 Satz 2, wenn der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, seine Erlaubnis oder Konzession nicht mehr nutzt.
(4)Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum
  1. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem
  2. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5)Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gelten im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fort. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 GlüStV, vom 18.04.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) (GVOBl. 2013 S. 51, 52) **) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  1. Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  2. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  3. Dezember 2011 am
  4. Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 51 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033BANN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtr_SH_!_29

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