Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 29. April 1996 § 22 Sachverständige (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1)Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
(2)Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3)Organisationen können anerkannt werden, wenn sie 1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
- a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- b)zuverlässig sind und
- c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Deutsche Mark für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen erbringen und 6. erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.
(4)Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Dies gilt auch für Behörden oder andere geeignete Stellen für die Prüfung von Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden; auf die Haftpflichtversicherung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) kann verzichtet werden.
(5)Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Zeitaufwand und Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 VAwS, vom 02.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 29.11.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 448 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033C0NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AwSV_SH_!_22