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§ 23 VAwS Landesnorm Schleswig-Holstein - Überprüfung von Anlagen Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenvero

Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 29. April 1996 § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1)Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, einer gewerblichen Bauartzulassung oder einem Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Die Betreiberin oder der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2)Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde allgemein, Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird, wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3)Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit Anlagen zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden und die zuständige Behörde einen Prüfbericht erhält.
(4)Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5)Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die von der Herstellerin oder vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie den letzten Prüfbericht vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht nach ihrer Bedeutung als geringfügig, erheblich oder gefährlich zu kennzeichnen. Bei erheblichen Mängeln sind Fristen für die Mängelbeseitigung vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Soweit weitere Prüfungen erforderlich sind, sind diese mit angemessenen Fristen vorzuschlagen. Die oberste Wasserbehörde kann für die Prüfberichte die Verwendung eines amtlichen Musters vorschreiben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 448 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033C0NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AwSV_SH_!_23

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