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§ 1 SBSozVV SH 1957 Landesnorm Schleswig-Holstein - Freie Station Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Sch

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung * im Lande Schleswig-Holstein Vom 1. Juli 1957 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Die Ob

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom

  1. Juli 1957 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom
  2. Juli 1957 30.06.1957 Eingangsformel 30.06.1957 § 1 - Freie Station 30.06.1957 § 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft 30.06.1957 § 3 - Andere Sachbezüge 30.06.1957 § 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt 30.06.1957 § 5 - Inkrafttreten 30.06.1957 Auf Grund des § 160 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom
  3. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) wird der Wert der Sachbezüge für die Sozialversicherung wie folgt festgestellt:

Eingangsformel § 1 Freie Station

(1)Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze: monatlich wöchentlich täglich
  1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 135,00 DM 31,50 DM 4,50 DM
  2. alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge 105,00 DM 24,50 DM 3,50 DM
  3. Lehrlinge 75,00 DM 17,50 DM 2,50 DM Gemäß § 3 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955 schließe ich mich für den Steuerabzug vom Arbeitslohn den Sätzen an, die in dem Entwurf vom
  4. Juli 1957 -IX/26-00.4/42- der Verordnung über die Bewerbung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Land Schleswig-Holstein festgelegt sind.
(2)Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
  1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 3/20
  2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
  3. und
  4. Frühstück mit je 1/10
  5. Mittagessen mit 3/10
  6. Nachmittagskaffee mit 1/10
  7. Abendessen mit 2/10 der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
(3)Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Ansätzen 1 und 2 genannten Beträge
  1. für den Ehegatten um 80 %,
  2. für jedes Kind bis zum
  3. Lebensjahr um 30 %,
  4. für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 1§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1)Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze: 1. Wohnung
  1. a)für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung jährlich 360,00 DM
  2. b)für alle übrigen verheirateten Beschäftigten jährlich 240,00 DM 2. Feuerung
  3. a)Steinkohlen für den Zentner 6,50 DM
  4. b)Briketts für den Zentner 3,50 DM
  5. c)Hartholz für den Raummeter 18,00 DM
  6. d)Weichholz für den Raummeter 15,00 DM
  7. e)Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
  8. f)Preßtorf für den Zentner 2,50 DM
  9. g)Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM 3. Getreide
  10. a)Roggen für den Zentner 19,00 DM
  11. b)Weizen für den Zentner 20,00 DM
  12. c)Futtergerste für den Zentner 18,00 DM
  13. d)Futterhafer für den Zentner 17,00 DM 4. Hülsenfrüchte
  14. a)Speiseerbsen für den Zentner 35,00 DM
  15. b)weiße Bohnen für den Zentner 40,00 DM 5. Mehl
  16. a)Roggenmehl für den Zentner 24,00 DM
  17. b)Weizenmehl für den Zentner 30,00 DM 6. Brot
  18. a)Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 0,60 DM
  19. b)Roggenbrot für das Kilogramm 0,66 DM
  20. c)Weißbrot für das Kilogramm 0,90 DM
  21. d)Roggenmischbrot für das Kilogramm 0,70 DM
  22. e)Weizenmischbrot für das Kilogramm 0,76 DM 7. Kartoffeln
  23. a)sortierte Speisekartoffeln für den Zentner 5,00 DM
  24. b)unsortierte Kartoffeln für den Zentner 3,50 DM 8. Milch
  25. a)Vollmilch für den Liter 0,30 DM
  26. b)Magermilch für den Liter 0,08 DM 9. Butter für das Kilogramm 6,20 DM 10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 110,00 DM 11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 350,00 DM 12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 120,00 DM 13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 40,00 DM 14. Weide für eine Zuchtgans jährlich 4,00 DM 15. Ein Ferkel 35,00 DM 16. Stroh und Heu
  27. a)Stroh für den Zentner 1,75 DM
  28. b)Wiesenheu für den Zentner 4,00 DM
  29. c)im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für den Zentner 6,00 DM 17. Kartoffel- oder Gartenland
  30. a)bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 150,00 DM
  31. b)unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 50,00 DM 18. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 50,00 DM 19. Kleeland für 0,25 ha jährlich 50,00 DM 20. Getreideland für 0,25 ha jährlich 50,00 DM 21. Eine Gespannstunde
  32. a)mit Trecker 5,00 DM
  33. b)mit Pferden 2,00 DM
  34. c)mit Ochsen 1,00 DM
  35. d)die in a bis c enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 1,50 DM je Stunde.
(2)Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Deputate fließen dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen. Dieses Verfahren gilt nur, wenn die ordnungsmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Deputate dadurch nicht gefährdet wird.

§ 2§ 3 Andere Sachbezüge

(1)Für Dienstkleidung, die den Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
  1. a)für einen Rock monatlich 3,50 DM
  2. b)für eine Hose monatlich 3,00 DM
  3. c)für eine Weste monatlich 0,75 DM
  4. d)für einen Mantel monatlich 3,50 DM
  5. e)für eine Mütze monatlich 0,50 DM
(2)Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,00 DM.

§ 3

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 1067 bis 1971 der Reichsversicherungsordnung.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten

  1. a)bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 30. Juni 1957 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
  2. b)bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 30. Juni 1957 zufließen.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.