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§ 3 PSchVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bestellung der Mitglieder Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Pfle

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO) Vom 24. März 1995 § 3 Bestellung der Mitglieder

(1)Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren durch Los bestimmt.
(2)Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:
  1. jeweils ein Mitglied von a. der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse, b. der Landesvertretung Schleswig-Holstein des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V., c. dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam, d. dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., e. dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, f. den kommunalen Landesverbänden gemeinsam für die kommunalen Träger von Pflegeeinrichtungen, g. den in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der privaten Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, h. den in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der privaten und der sonstigen nicht freigemeinnützigen oder kommunalen Träger von stationären Pflegeeinrichtungen,
  2. zwei Mitglieder von der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.
(3)Soweit von dem Recht auf Bestellung von Mitgliedern nach Absatz 2 kein Gebrauch gemacht oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern eine Einigung über diese nicht erzielt wird oder keine Personen für das Amt der oder des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benannt werden, bestellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder.
(4)Die Bestellung der Mitglieder wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
(5)Bei der Bestellung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Organisationen, die zwei Mitglieder zu bestellen haben, sollen mindestens eine Frau berücksichtigen.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 PSchVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 24.10.2019 § 3 PSchVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 3 PSchVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 3 PSchVO, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000033EENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflegeVGSchiedsV_SH_!_3

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