Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6verordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ Vom 9. August 1968 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ vom
- August 1968 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ vom
- August 1968 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2 , des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
- Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom
- Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom
- Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom
- September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grund-gesetzes wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der in der Gemarkung Morsum/Sylt, Kreis Südtondern, gelegene Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ unter Nr. 73 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 1§ 2
(1)Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 43,3270 ha und umfaßt in der Gemarkung Morsum
- a)aus der Flur 2 die Flurstücke 8 bis 12, 88 sowie
- b)aus der Flur 3 die Flurstücke 1/2, 2 bis 18, 80 bis 86.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unterer Naturschutzbehörde in Niebüll und bei der Gemeinde Morsum niedergelegt sind.
§ 2§ 3
(1)Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
- a)Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
- b)Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
- c)Bodenbestandteile zu entnehmen, einzubringen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
- d)Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
- e)Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
- f)bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
- g)zu lagern oder zu zelten;
- h)zu reiten.
(2)In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von den Vorschriften des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.
§ 3§ 4 Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs.
1 bleiben
- a)die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und
- b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§ 4§ 5 Wer den Vorschriften des § 3 Abs.
1 und des § 4 dieser Landesverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5§ 6 Die Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
- a)die Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet auf der Insel Sylt vom 3. April 1923 (Reg. Amtsbl. Schl. S. 126), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft;
- b)die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gemeindebezirk Morsum vom 27. April 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 82), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.
§ 6