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§ 4 SchfLehrKostAKErV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausgleichszahlung Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk Vom 12. Juli 1971 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk vom

  1. Juli 1971 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk vom
  2. Juli 1971 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Errichtung von Ausgleichskassen 01.01.2003 § 2 - Verwaltung der Ausgleichskassen 01.01.2003 § 3 - Ausgleichsbeteiligte 01.01.2003 § 4 - Ausgleichszahlung 01.01.2003 § 5 - Umlage 01.01.2003 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2003 Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom
  3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom
  4. November 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Errichtung von Ausgleichskassen

(1)Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung Ausgleichskassen als eigene Einrichtungen.
(2)Die Schornsteinfegerinnungen können durch Vertrag eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten.

§ 1§ 2 Verwaltung der Ausgleichskassen

(1)Die Verwaltung der Ausgleichskasse wird von der Schornsteinfegerinnung durch Satzung geregelt.
(2)Wird eine gemeinsame Ausgleichskasse errichtet, ist im Vertrag (§ 1 Abs. 2) auch deren Verwaltung zu regeln. Wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung der gemeinsamen Ausgleichskasse der Schornsteinfegerinnung Lübeck. Die gemeinsame Ausgleichskasse gilt hinsichtlich der Aufsicht als Einrichtung der Schornsteinfegerinnung, der die Verwaltung obliegt.
(3)Die beteiligten Schornsteinfegerinnungen können vertragliche Regelungen durch Satzung für ihre Mitglieder verbindlich machen.
(4)§ 57 der Handwerksordnung gilt entsprechend.

§ 2

§ 3 Ausgleichsbeteiligte Ausgleichsbeteiligte im Sinne dieser Verordnung sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk oder bei einer gemeinsamen Ausgleichskasse in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.

§ 3§ 4 Ausgleichszahlung

(1)Jeder Ausgleichsbeteiligte, der einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Ausgleichszahlung wird nachträglich in der Zeit vom
  1. bis
  2. Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag in vier Raten, jeweils am
  3. Tage des zweiten Monats des Kalendervierteljahres gewährt.
(3)Die Ausgleichszahlung wird nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Lehrverhältnis länger als 14 Tage bestanden hat.
(4)Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gegen Ansprüche auf Innungsbeitrage oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen; dies gilt auch im umgekehrten Verhältnis.

§ 4§ 5 Umlage

(1)Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und für die durch die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen aufgebracht. Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Die Ausgleichsbeteiligten sind zu gleichen Teilen zu der Umlage heranzuziehen.
(2)Jeder Ausgleichsbeteiligte hat Vorauszahlungen auf die Umlage jeweils bis zum 15. Tage des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird nach dem vorauszuschätzenden Bedarf bestimmt. Ist der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen höher oder niedriger als die für das Kalenderjahr festgesetzte Umlage, so ist der Unterschiedsbetrag im ersten Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres auszugleichen.
(3)Die Umlageschuld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.
(4)Den Antrag auf Beitreibung rückständiger Umlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes stellt im Falle einer gemeinsamen Ausgleichskasse der Vorstand der Schornsteinfegerinnung, in deren Bezirk der Schuldner seinen Kehrbezirk hat.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.