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§ 1 ReNotZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung Landesverordnung über die zuständigen Justizbehörd

Landesverordnung über die zuständigen Justizbehörden in Rechtsanwalts- und Notarangelegenheiten (ReNotZustVO) Vom 12. August 2010 * § 1 Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung

(1)Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen:
  1. die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Satz 1 Bundesnotarordnung);
  2. die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 Bundesnotarordnung);
  3. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung);
  4. die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach § 50 Abs. 4 Satz 3 Bundesnotarordnung;
  5. die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 103 Abs. 1 Bundesnotarordnung);
  6. die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt (§ 104 Abs. 1 a Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Bundesnotarordnung).
(2)Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
  1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung);
  2. die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung);
  3. die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19 a Abs. 3 Satz 3 Bundesnotarordnung;
  4. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19 a Abs. 5 der Bundesnotarordnung;
  5. die Erteilung von Auskünften nach § 19 a Abs. 6 der Bundesnotarordnung;
  6. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung;
  7. die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen (§ 52 Abs. 2 Bundesnotarordnung) und die Entscheidung über die Zurücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung);
  8. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und ihr Widerruf (§ 57 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 3 Bundesnotarordnung);
  9. die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung). Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Justizverwaltung vom
  10. August 2010 (GVOBl. S. 556) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 556 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003426NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=jVwZustV_SH_!_1

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