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ZustVO RöV Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Röntgenverordnung (Zuständigkeitsverordnung R

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Röntgenverordnung (Zuständigkeitsverordnung Röntgenverordnung - ZustVO RöV) Vom 15. Dezember 1987 Anlage: Gliederungsnummer Zuständige Behörde Sachliche Zuständigkeit 1 Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, das Oberbergamt 1.1 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 1.2 Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 1.3 Entgegennahme des Prüfungsergebnisses nach § 8 Abs. 1 Satz 4 1.4 Zulassung der Bauart nach § 8 Abs. 2 1.5 Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 1.6 Feststellung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, daß ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet ist 1.7 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2 1.8 Bestimmung von Kennzeichen und Angaben nach § 9 Satz 1 Nr. 3 1.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2 1.10 Erteilung eines Zulassungsscheins nach § 10 Satz 1 1.11 Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 1.12 Bestimmung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 16 Abs. 3 Satz 1 1.13 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 18 Satz 1 Nr. 4 1.14 Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 1.15 Erhöhung des Dosisgrenzwertes nach § 32 Abs. 2 Satz 2 1.16 Entscheidung nach § 39 Abs. 1 Einholung eines Gutachtens nach § 39 Abs. 2 Satz 1 1.18 Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 1.19 Bestimmung der Stelle nach § 41 Abs. 3 Satz 4 1.20 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3 2 Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 2.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 3 Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, das Bergamt 3.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 3.2 Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachkunde nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a , soweit der nichtmedizinische Bereich betroffen ist 3.3 Entgegennahme einer Anzeige nach § 3 Abs. 5 3.4 Entgegennahme von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 bis 3 3.5 Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 4 3.6 Entgegennahme einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 3.7 Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 3.8 Anordnung nach § 5 Abs. 7, für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale prüfen zu lassen 3.9 Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 3.10 Untersagung der Tätigkeit nach § 7 3.11 Entgegennahme einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 Satz 1 3.12 Entgegennahme einer Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 3.13 Feststellung nach § 14 Abs. 5, daß den Anforderungen als Strahlenschutzbeauftragter nicht entsprochen ist 3.14 Anforderung der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 4 Satz 1 3.15 Bestimmung der Hinterlegungsstellen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 3.16 Entgegennahme des Prüfberichts nach § 18 Satz 1 Nr. 4 3.17 Anordnung von Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen nach § 19 Abs. 4 3.18 Erteilung der Befugnis nach § 22 Abs. 1 Satz 2, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt 3.19 Gestattung des Zutritts zum Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 3.20 Anforderung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 2 Satz 3 3.21 Verlangen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und Aufnahmen an einer bestimmten Stelle 3.22 Anordnung von Prüfungen durch eine bestimmte Stelle nach § 33 Abs. 1 3.23 Nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 3.24 Bestimmung einer Stelle nach § 34 Abs. 1 Satz 2 3.25 Verlangen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 oder 3, Aufzeichnungen vorzulegen oder bei einer bestimmten Stelle zu hinterlegen 3.26 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 3.27 Besondere Festlegung von Zeitabständen nach § 35 Abs. 5 Satz 3 3.28 Anforderung der Ergebnisse nach § 35 Abs. 5 Satz 6 3.29 Besondere Anordnung zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 1 3.30 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 3.31 Anordnung der Messung nach anderen geeigneten Verfahren nach § 35 Abs. 6 Nr. 3 3.32 Anforderung der Aufzeichnungen nach § 35 Abs. 7 Satz 2 3.33 Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 35 Abs. 7 Satz 2 3.34 Festlegung von kürzeren Zeiträumen für die Belehrung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 3.35 Anforderung der Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 3.36 Festlegung von kürzeren Fristen nach § 37 Abs. 3 3.37 Anordnung der Untersuchungen nach § 37 Abs. 4 und 5 3.38 Entgegennahme der Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 3.39 Anforderung der Bescheinigung nach § 38 Abs. 2 3.40 Entgegennahme der Anzeige nach § 40 Abs. 1 3.41 Anordnung über das Verbot oder die Beschränkung der Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 3.42 Verlangen nach § 41 Abs. 4 zur Vorlage oder Übergabe der Gesundheitsakten bei einer benannten ärztlichen Dienststelle 3.43 Entgegennahme der Anzeige nach § 42 Satz 1 3.44 Entgegennahme des Nachweises nach § 45 Abs. 3 Satz 1 3.45 Anforderung des Nachweises nach § 45 Abs. 3 Satz 2 4 Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein 4.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder § 23 Nr. 4, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist 5 Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein 5.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder § 23 Nr. 4, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist 6 Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein 6.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a , soweit der tiermedizinische Bereich betroffen ist 7 Freie und Hansestadt Hamburg Gesundheitsbehörde, Meßstelle für Strahlenschutz 7.1 Zuständige Meßstelle nach § 35 Abs. 2 Satz 1 8 Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung mbH München Auswertungsstelle für Strahlendosimeter 8.1 Zuständige Meßstelle nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Weitere Fassungen dieser Norm Anlage: ZustVO RöV, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 21.02.2019 Anlage: ZustVO RöV, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Anlage: ZustVO RöV, vom 17.10.2006, gültig ab 01.11.2006 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1987, 356 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003436NN00000000013

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