Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) * § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst (1) Beamte und Soldaten im m
ilitärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
- Flugsicherungskontrollpersonal,
- Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
- Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2)Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3)Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu: Belastungswert Gruppe Flugsicherungs-kontroll-personal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/ oder Luftlagelizenz Aufsichtspersonal (Einsatz Stabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Flugabfertigungs-personal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der Zulage Höhe der Zulage Höhe der Zulage 1.001-2.000 I 81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro 2.001-4.500 II 102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro 4.501-7.000 III 122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro mehr als 7.000 IV 143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro
(4)Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5)Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Fußnoten *) Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Schleswig-Holstein Art. 2 § 2 Ges. v. 12.12.2008, GVOBl. S. 785 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: BGBl. I 1998, 3497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003443NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EZulV_SH_!_23i