gesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 4 Auswahlverfahren (1) In Studiengängen, in denen eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach
Artikel 1Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20.
November 2014 (BGBl. I S. 1738),
- der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom
- April 2011 (BGBl. I S. 687),
- dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549),
Artikel 16Absatz 1 des Gesetzes vom 19.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),
- der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
Artikel 30des Gesetzes vom 20.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 6. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3)Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4)Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(5)Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden.
(6)Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.
(7)Ist für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den Sätzen 2 bis 9 ausgewählt; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 7 gilt in diesem Fall entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HZG, vom 21.02.2013, gültig ab 29.03.2013 bis 28.01.2016 § 4 HZG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.03.2013 § 4 HZG, vom 19.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_4