← Deutschland

§ 8 HZG Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahl für höhere Fachsemester Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 19. Juni 2009 gültig ab: 29.01.2016 (gegen

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 8 Auswahl für höhere Fachsemester

(1)Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. § 4 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(2)Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
  1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben;
  2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde;
  3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren;
  4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber; soweit sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden sie hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Entwicklung oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist;
  5. an die sonstigen, nach Nummer 4 nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber.
(3)Ist innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt:
  1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 durch das Los;
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der während des Studiums erworbenen Leistungsnachweise und nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium;
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium.
(4)In den Studiengängen, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern oder in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ausgewählt.
(5)Bietet eine staatliche Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an, werden alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Weiterstudium bei der Einschreibung gewährleistet worden war, in einer anderen Hochschule des Landes für den weiteren Teil des Studiums zugelassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HZG, vom 19.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.