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§ 2 HZG Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung der Aufnahmekapazität Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 19. Juni 2009 gültig ab: 25.02.2011 gülti

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1)Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien ermittelt.
(2)Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen.
(3)Der Ausbildungsaufwand wird durch Curricularnormwerte bestimmt, die das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 entweder fächergruppenspezifisch oder studiengangsbezogen in der Regel in Bandbreiten mit einem unteren und einem oberen Wert festsetzt. Die Curricularnormwerte werden in der Regel aus Beispielstudienplänen abgeleitet und definieren den erforderlichen Ausbildungsaufwand für eine Studierende oder einen Studierenden in der Regelstudienzeit. Bei der Festsetzung nach Satz 1 sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, wobei den an Lehre und Studium gestellten qualitativen Anforderungen zu genügen ist. In diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Neben den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs sind Aspekte wie Abschlussarten, Ausbildungsschwerpunkte, hochschulübergreifende Kooperationen oder Forschungsnähe zu berücksichtigen.
(4)Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden.
(5)Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden.
(6)Die Hochschule legt im Rahmen der festgesetzten Bandbreite unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 4 und 5 den anzuwendenden Curricularnormwert durch Satzung fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Hochschule die jährliche Aufnahmekapazität für jeden Studiengang und legt ihre Berechnungen für das folgende Studienjahr dem Ministerium vor (Kapazitätsbericht). Für den Fall, dass der Hochschule die Aufgabe der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 übertragen wurde, legt sie zusammen mit dem Kapazitätsbericht die Satzung dem Ministerium zur Genehmigung vor. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HZG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 2 HZG, vom 19.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_2

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