Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 4 Auswahlverfahren
(1)In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 5 des Hochschulgesetzes festgestellt.
(2)Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus
- der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
- dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
- der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
- der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis naher Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren.
(3)Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4)Wer nach Absatz 1 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(5)Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden.
(6)Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.
(7)Für Studiengänge der wissenschaftlichen Weiterbildung sowie für nicht konsekutive Masterstudiengänge kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 vom Präsidium der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. An die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung tritt das Prüfungszeugnis oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis. Satz 1 gilt entsprechend für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HZG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 4 HZG, vom 21.02.2013, gültig ab 29.03.2013 bis 28.01.2016 § 4 HZG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.03.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_4