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§ 4 HZG Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahlverfahren Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 19. Juni 2009 gültig ab: 29.03.2013 gültig bis: 28.01.201

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 4 Auswahlverfahren

(1)In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 5 des Hochschulgesetzes festgestellt.
(2)Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus
  1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
  3. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
  5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom
  6. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
  7. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis naher Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren.
(3)Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4)Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(5)Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden.
(6)Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.
(7)In Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 6 gilt in diesem Fall entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HZG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 4 HZG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.03.2013 § 4 HZG, vom 19.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_4

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