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§ 5 HZG Landesnorm Schleswig-Holstein - Vorabquoten Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 19. Juni 2009 gültig ab: 01.07.2009 gültig bis: 28.03.2013

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 5 Vorabquoten

(1)In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
  1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
  3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt,
  6. Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung. Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach § 6.
(2)Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.
(3)Eine außergewöhnliche Härte nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4)Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
  2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
  4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
(5)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(6)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(7)Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist deren Eignung und Befähigung maßgeblich.
(8)Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HZG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 5 HZG, vom 21.02.2013, gültig ab 29.03.2013 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_5

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