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§ 6 HZG Landesnorm Schleswig-Holstein - Hauptquoten Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 19. Juni 2009 gültig ab: 25.02.2011 gültig bis: 28.01.2016

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 * § 6 Hauptquoten

(1)Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 5 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. bis zu zwei Zehntel der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium (Bestenquote); 2. bis zu drei Zehntel der Studienplätze nach der Zeitdauer seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeitquote); Zeiten eines Studiums an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Hochschulauswahlquote). Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Auswahlmaßstäben:
  1. a)nach dem Grad der Qualifikation,
  2. b)nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  3. c)nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  4. d)nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
  5. e)nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (Auswahlgespräch), das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder
  6. f)auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Nr. 3 Buchst. a bis d genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nach Nummer 3 nicht teil.
(2)Der Senat der Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 (Hochschulauswahlverfahren), insbesondere die Festlegung der Auswahlmaßstäbe durch Satzung. Die Satzung ist dem Ministerium spätestens vier Monate vor Bewerbungsschluss zur Genehmigung vorzulegen.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. Die Muthesius Kunsthochschule und die Musikhochschule Lübeck können in der Satzung nach Absatz 2 vorsehen, dass die nach Absatz 1 zu vergebenden Studienplätze abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung vergeben werden. Bei Auswahlentscheidungen für Studiengänge an Fachhochschulen soll die Fachhochschulreife der Allgemeinen Hochschulreife bei der Bestimmung der Eignung gleichgestellt werden.
(4)Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(5)Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HZG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 6 HZG, vom 19.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hochschulzulassungsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. 2009, S. 331) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003444NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HZG_SH_!_6

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