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§ 1 AusfVO StrlSchV Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeiten Landesverordnung zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung (Ausführungsverordnun

Landesverordnung zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung (Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung - AusfVO StrlSchV) Vom 27. April 1977 § 1 Zuständigkeiten

(1)Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom
  1. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(2)In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume das Oberbergamt.
(3)Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt,
  1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und
  2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung.
(4)Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom
  1. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt,
  2. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und
  3. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung.
(5)Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr.
(6)Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen.
(7)Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang (§ 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.
(8)Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 33 und 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1 bis 3, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 5, § 66 Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 3 bis 5, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung.
(9)Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2, §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.
(10)Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher.
(11)Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes.
(12)Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.
(13)Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Oberbergamt, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36, 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AusfVO StrlSchV, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis (gegenstandslos) § 1 AusfVO StrlSchV, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.12.2018 § 1 AusfVO StrlSchV, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 1 AusfVO StrlSchV, vom 17.10.2006, gültig ab 01.11.2006 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1977, 96 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345ENN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StrSchAV_SH_!_1

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