Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) Vom 31. Mai 2013 * *
* § 2 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz gilt für
- das Land,
- die Kreise, Gemeinden und die Gemeindeverbände,
- die übrigen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403), (öffentliche Auftraggeber), soweit sie in Schleswig-Holstein öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben, sowie
- die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit das Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt wird.
(2)Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3)Für öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
- Dezember 2007, S. 1). Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungs-Verordnung in der Fassung vom
- August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).
(4)Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen im Rahmen der Angebotsabgabe begründet werden, gelten diese Verpflichtungen für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend und sind vor der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu erfüllen.
(5)Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
(6)Die §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten für alle öffentlichen Aufträge, soweit dieses Gesetz nach den Absätzen 1 bis 4 anwendbar ist, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Alle weiteren Vorschriften gelten nur für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 15.000 Euro. Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
- Mai 2013 (GVOBl. S. 239) **) [Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
- Mai 2013 (GVOBl. S. 239) gilt Folgendes zu beachten: „Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2)Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 239 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TariftVergabeG_SH_!_2