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§ 11 TTG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards so

Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) Vom 31. Mai 2013 * *

* § 11 Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber

(1)Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Sie dürfen sich zu diesem Zweck die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge vorlegen lassen, diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber haben den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, ihm ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen.
(2)Bei der Vergabe von Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 3 , deren Vertragslaufzeit länger als drei Jahre andauert, muss der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung treffen, in welcher sich der Auftragnehmer verpflichtet, für sich und die eingeschalteten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 jeweils mit Ablauf von drei Jahren für die gesamte Vertragslaufzeit eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass zumindest die der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zugrunde gelegten Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen oder der vergabespezifische Mindestlohn noch gewährt werden.
(3)Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber binnen einer vertraglich zu vereinbarenden angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 vertraglich sicherzustellen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) **) [Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) gilt Folgendes zu beachten: „Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2)Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 239 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345FNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TariftVergabeG_SH_!_11

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