Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) Vom 31. Mai 2013 * *
* § 15 Überprüfung durch die zuständige Behörde
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 bereithält und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zur Überprüfung vorlegt; dies kann auch eine Überprüfung vor Ort beinhalten.
(2)Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung nach § 4 oder § 9 prüft die zuständige Behörde auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers anhand der vorgelegten Unterlagen sowie zusätzlich einzufordernder Unterlagen und Auskünfte, ob bei der Auftragsdurchführung gegen die Verpflichtungserklärung verstoßen wird oder verstoßen wurde.
(3)Die zuständige Behörde darf entsprechende Auskünfte und die erforderlichen Unterlagen von den öffentlichen Auftraggebern und den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern sowie den Verleihern von Arbeitskräften einholen. Bleibt kein vernünftiger Zweifel an dem Vorliegen eines Verstoßes, stellt sie einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß fest und meldet dies dem Vergabe- und Korruptionsregister zum Schutz fairen Wettbewerbs.
(4)Die zuständige Behörde teilt den festgestellten Verstoß dem öffentlichen Auftraggeber mit. Dieser ist verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 12 einzufordern und die Kündigung des Vertrages zu prüfen.
(5)Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist bei der Durchführung von öffentlichen Aufträgen des Landes die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH), bei Aufträgen der Kommunen das Innenministerium. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
- Mai 2013 (GVOBl. S. 239) **) [Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
- Mai 2013 (GVOBl. S. 239) gilt Folgendes zu beachten: „Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2)Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 239 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345FNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TariftVergabeG_SH_!_15