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§ 18 TTG Landesnorm Schleswig-Holstein - Berücksichtigung sozialer Kriterien und Gleichstellung im Beruf Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und

Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) Vom 31. Mai 2013 * *

* § 18 Berücksichtigung sozialer Kriterien und Gleichstellung im Beruf

(1)Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
  1. Dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom
  2. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  3. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom
  4. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  5. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom
  6. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  7. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom
  8. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  9. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom
  10. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  11. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom
  12. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  13. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom
  14. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202),
  15. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom
  16. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). In geeigneten Fällen können fair gehandelte Waren beschafft werden. Näheres zum Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen nach Satz 1 sowie Vorgaben zu Zertifizierungsverfahren und Nachweisen, insbesondere zur Einbeziehung von Produktgruppen oder Herstellungsverfahren, regelt die Landesregierung in einer Rechtsverordnung.
(2)Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bieter über die Anforderungen nach Absatz 1 zu informieren. Die im einzelnen Vergabeverfahren bestehenden Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3)Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
(4)Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt.
(5)Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten.
(6)Die Regelung nach Absatz 3 ist den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht nach Absatz 5 hinzuweisen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
  1. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) **) [Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
  2. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) gilt Folgendes zu beachten: „Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2)Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 239 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345FNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TariftVergabeG_SH_!_18

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