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§ 20 TTG Landesnorm Schleswig-Holstein - Rechtsverordnungen Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei d

Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) Vom 31. Mai 2013 * *

* § 20 Rechtsverordnungen

(1)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
  2. abweichende Regelungen von den nach § 3 Abs. 1 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,
  3. Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
  4. Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.
(2)Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung,
  1. festzustellen, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 2 Abs. 4 repräsentativ im Sinne von § 4 Abs. 2 sind,
  2. die Höhe des in § 4 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Mindeststundenentgeltes anzupassen. Diese orientiert sich an dem Grundentgelt der untersten im Landesdienst besetzten Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages nach Absatz 2 Nr. 1 ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei muss insbesondere auf
  1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten oder
  2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat, Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
  3. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) **) [Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom
  4. Mai 2013 (GVOBl. S. 239) gilt Folgendes zu beachten: „Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2)Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 239 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000345FNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TariftVergabeG_SH_!_20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.